I. Allgemeine Bestimmungen

II. Organe

III. Sonstige Bestimmungen

§ 1 Name, Bereich und Sitz

Der Ruderclub führt den Namen SAARBURGER RUDERCLUB e.V. 1925. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich unter der Nr. 1759 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Saarburg.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Geschäftsjahr

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (55 51 – 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Erwirtschaftete Gewinne sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwanden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Ruderclub hat aktive, inaktive Mitglieder und Fördermitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede unbescholtene Person mit einem Alter von möglichst 8 Jahren werden.
Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die aktiven Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Ruder- und Hausordnung die vereinseigenen Geräte, Einrichtungen und Boote zu benutzen.
Vorschläge für eine Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand einzureichen.

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Vorstand bereits Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass der Aufnahmebewerber vereinsschädigend aufgetreten ist, oder nicht bereit ist, die Satzung, ‚ sowie die Haus- und Ruderordnung zu befolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekanntgegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben werden.
Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung gegeben, die mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme gegen den Vorstand beschließen kann.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum übernächsten Jahresende möglich.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
a) das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat,
b) die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt
c) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt.Der Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dieses mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.

§ 6 Beiträge

Die aktiven und inaktiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
Bei der Aufnahme in den Ruderclub ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages wird von dar Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes auf bestimmte Zeit vom Sportbetrieb ausgeschlossen oder aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Sonderregelungen zu treffen.

Bei Eintritt in den Verein in der ersten Jahreshälfte wird der volle Beitrag, bei Eintritt in der
zweiten Jahreshälfte der halbe Beitrag fällig.

§ 7 Mitgliederversammlungen

Die Jahreshauptversammlung findet zum Abschluss jedes Geschäftsjahres statt.
Sie ist bis spätestens 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung hat vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes;
b) die Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
d) die Festsetzung dar Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge (Jugendliche, Schüler, Studenten, Aktive und Inaktive);
e) die Entscheidung über die Beschwerde gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf der Zahl dar erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Neu- oder Ergänzungswahlen erfolgen geheim. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Im anderen Falle findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung mit schriftlicher -Begründung verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung.

§ 7 a Jugendvollversammlung

Näheres hierzu regelt die Jugendordnung.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende als Stellvertreter
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) der Ruderwart
f) der 1. Jugendwart
g) der Jugendobmann (ohne Stimmrecht) h) der Bootswart
i) der Beisitzer
Vom Vorstand können für besondere Aufgaben weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer ohne Stimmrecht berufen werden. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen. Er wird von dem 2. Vorsitzenden vertreten {§ 26 BGB).
Im Innenverhältnis § 27 BGB gehören zum Vorstand außer dem Vorsitzenden alle Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen.

§ 9 Rechnungsprüfung

In der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre gewählt, die die Geschäfts- und Kassenprüfung des Clubs durchführen, ein Protokoll ausfertigen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Ihnen ist Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wahlperiode der beiden Rechnungsprüfer soll nicht identisch sein, so dass jedes Jahr ein Rechnungsprüfer gewählt wird.

§ 10 Verwendung von Mitteln

Alle Mittel (Beiträge, Spenden, Sachzuwendungen, Geschäftsgewinne etc.), die dem Verein zufließen, sind zum satzungsgemäßen Vereinszweck zu verwenden.
Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Rahmen des Aufgabengebietes aus.
Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verein ist kostenlos.

§ 11 Niederschriften

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung

Der Verein ist aufzulösen, wenn weniger als sieben Mitglieder vorhanden sind. Die Auflösung ist dann von dem Vorsitzenden durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Clubs mit 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder beschließen. Wird ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der Anwesenden, aber nicht der gesamten Mitglieder beschlossen, so hat der Vorsitzende erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen und nur die Auflösung auf die Tagesordnung zu setzen. Die zweite Mitgliederversammlung darf erst sechs Wochen nach der ersten erfolgen. Hier kann die Auflösung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen ist der Stadt Saarburg mit der Maßgabe zu übergeben, das Vermögen für eine spätere Neugründung eines Rudervereins mit gemeinnützigen Zielen zur Verfügung zu halten bzw. nach Ablauf von fünf Jahren einem anderen gemeinnützigen Sportverein zuzuführen.

$ 13 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst

zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 06.03.1992 beschlossen worden und tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Trier in Kraft.
Eine weitere Änderung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.03.1999 beschlossen worden und tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Trier in Kraft.

Saarburg, den 10. Juli 2021

Jugendordnung des Saarburqer Ruderclubs 1925 e. V.
vom 12. März 1999

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Name: Jugendorganisation des Saarburger Ruderclubs 1925 e. V.

Mitglieder sind alle Jugendlichen des Saarburger Ruderclubs e. V. sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

De Aufgaben der Jugendorganisation sind:

a) Förderung des Sports als Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG § 11 (3) SBG VIII)
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

c) Mitarbeit am Erhalt und Wartung der sportlichen Einrichtungen .

d) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit Situationen der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.

e) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäße Gesellschaftsformen.

f) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.

g) Pflege der internationalen Verständigung.

§ 4 Jugendvollversammlunq

Die Jugendvollversammlung findet vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins bis zur Vollendung des I8. Lebensjahres.
Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Jugendübungsleiter und Jugendtrainer sowie der Jugendwart.
Aufgaben der Jugendvollversammlung:
– Vorschlag für die Wahl des Jugendwartes in der Mitgliederversammlung und Wahl des Jugendobmannes als Stellvertreter des Jugendwartes für zwei Jahre (Jugendwart 18 Jahre, Jugendobmann auch jünger)
– Änderung der Jugendordnung
– Beantragung des Jugendetats
– Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn schriftlich eingeladen wurde, mit einer Frist von 2 Wochen.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Juqendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:
a) dem Jugendwart
b) dem Jugendobmann
Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gestellten Aufgaben durch.
Der Vorsitz übernimmt der Jugendwart.
Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme, im Verhinderungsfall der Jugendobmann mit Sitz und Stimme. Aufgaben des Jugendausschusses:
– Die Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
– Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
– Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
– Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
– Aufstellung und Durchführung des Jahresprogrammes
– Einberufung der Jugendvollversammlung
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und den Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugend wird auf ihren Antrag hin von dem Gesamtvorstand des Saarburger Ruderclubs 1925 e. V. ein Etat bewilligt. Etat und Spenden werden vom Schatzmeister des SRC verwaltet.
Ober die Tätigkeit ist vom Vereinsjugendwart ein Jahresbericht abzufassen und eine Abrechnung über den Jugendetat dem Vereinsvorstand vorzulegen.

§ 6 Verhältnis zum Gesamtverein

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen zu ergreifen.

§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen.
Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Saarburg, den 12. März 1999

Ruder- und Hausordnung des Saarburger Ruderclubs e. V.

Nachfolgende Ruder- und Hausordnung gilt für alle Benutzer der Boote und Einrichtungen des Saarburger Ruderclubs e. V.

Teil I

1. Die Leitung des Ruderbetriebs obliegt dem jeweiligen Ruder/Bootswart (Ruderleitung) oder seinem satzungsmäßigen Vertreter und/oder Vorstandsmitgliedern. Er kann weitere geeignete Hilfskräfte zu seiner Unterstützung hinzuziehen. Anordnungen der Ruderleitung können durch den Vereinsvorsitzenden oder Vorstandsbeschluss ergänzt oder aufgehoben werden.
Die Ruderleitung sorgt auch für Ordnung und Sauberkeit in der Bootshalle, den Umkleideräumen und auf dem Vereinsgelände einschl. Steganlage.
2. Der Ruderleitung obliegt auch die Beaufsichtigung der Bootshalle, der Boote und aller Geräte und sorgt für deren Instandhaltung; sie entscheidet über deren Einsatzfähigkeit (s. 1. Satz 3).
3. Soweit ein Trainingsleiter eingesetzt ist, kann die Ruderleitung Weisungsbefugnisse und Verantwortung für den Trainings- und Ruderbetrieb in gemeinsamer Abstimmung mit dem Vorstand auf den Trainingsleiter delegieren. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand.
4. Die Ruderzeiten werden vom Vorstand festgelegt.

Teil II

Die Teilnehmer am Ruderbetrieb werden in folgende Klassen eingeteilt:
1. Anfänger: Alle aktiven Mitglieder, die das Skull- und Riemenrudern sowie die Ausführung der Ruderbefehle nicht oder nur mangelhaft beherrschen. Sie dürfen nur an Ausbildungsfahrten teilnehmen.
2. Ruderer: Sie dürfen in allen für den allgemeinen Ruderbetrieb freigegebenen Booten rudern, an Tages- und Wanderfahrten und sonstigen rudersportlichen Veranstaltungen teilnehmen.
3. Obleute: Sie werden von der Ruderleitung von Fall zu Fall bestimmt. Sie sind berechtigt und verpflichtet, ein Boot im allgemeinen Ruderbetrieb auf allen Binnengewässern verantwortlich zu führen. Sie sind u. a. auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung der Ruderfahrt, einschl. der Eintragungen im Fahrtenbuch.
4. Traininqsleute: Sie müssen entweder eine entsprechende Trainerausbildung besitzen oder durch langjährige Erfahrungen zum Training geeignet sein. Ober ihren Einsatz entscheidet der Vorstand. Sie verpflichten sich zur freiwilligen Übernahme des wöchentlichen Ruder- und Renntrainings.
Für alle anderen Fahrten der Trainingsleute gelten die Regeln für den Allgemeinen Ruderbetrieb (s. Teil III).
5. Gäste: Sie sind alle Personen, die nicht aktive Mitglieder des SRC sind. Sie dürfen an bis zu drei Fahrten jährlich in Vereinsbooten teilnehmen. Darüber hinaus fahren sie auf eigene Gefahr. Die Haftung des SRC gegenüber Gästen ist ausgeschlossen. Im Fahrtenbuch muss der Hinweis „Gast“ eingetragen werden

Teil III

Der Allgemeine Ruderbetrieb wird wie folgt geregelt:
1. Schlüssel zum Bootshaus und den übrigen Anlagen erhalten nur Mitglieder des Vorstandes; in begründeten Einzelfällen kann der Vorstand hierzu Ausnahmen erteilen.
2. Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Fahrt sind die jeweiligen Obleute (Teil II/3.). Sie führen das Kommando während der gesamten Zeit, in welcher sich das Boot nicht an seinem Platz in der Halle befindet. Die Mannschaft ist verpflichtet, den Kommandos und Anweisungen uneingeschränkt Folge zu leisten.
Insbesondere hat der Obmann zu achten auf:
a) saubere und sorgfältige Eintragung der Fahrt vor Beginn im Fahrtenbuch und Ergänzung der Eintragung nach Fahrtende ,
b) schonenden Transport und einwandfreies Einlegen und Ausheben der Boote,
c) vorsichtiges und schonendes Einlegen und Herausnehmen der Skulls, Riemen und übrigen Geräte,
d) ordnungsgemäßes Einsteigen der Mannschaft,
e) umsichtiges und gefahrloses Steuern des Bootes
f) gründliche Säuberung des Bootes und der übrigen Geräte nach deren Benutzung,
g) Unterbringung des Bootes und der Geräte an den für sie in der Halle vorgesehenen Plätzen,
h) Beseitigen von geringen Verschleißerscheinungen (z. B.
Ölen von Dollen, Rollsitzen usw, Anziehen von lockeren
Verschraubungen), i) sauberen, aufgeräumten Zustand der Umkleideräume und
Duschkabinen beim Verlassen durch die Mannschaft und j) Eintragung von größeren Schäden an Booten und Geräten an
entsprechender Stelle im Fahrtenbuch und Meldung derselben
an den Bootswart.

Die Allgemeinen Regeln sehen insbesondere vor:
1. Die Benutzung der Boote ist durch Nichtschwimmer untersagt, sofern sie keine ohnmachtssicheren Schwimmwesten tragen,
2. keine Fahrten a) nach Einbruch der Dunkelheit oder bei anderem unsichtigem Wetter,
b) bei aufziehendem Gewitter oder Unwetter; begonnene Fahrten sind sofort zu unterbrechen und
c) bei Hochwasser (Hochwassermarke 142,5 m ÜNN) ,
3. Kein Benutzen der Boote in berauschtem Zustand, und Fahrten und Aufenthalt im Bootshaus und auf dem Bootsgelände in unangemessener Bekleidung sind untersagt,
4. Transport von Booten und Geräten mit unbekleideten Füßen ist nicht gestattet,
5. Rauchen in den Booten und in der Bootshalle ist während des Ruder- und Trainingsbetriebs untersagt und
6. Das Abstellen von Fahr- oder Motorrädern in der Bootshalle sowie Ballspiele und Raufereien innerhalb des Bootsgeländes und in der Halle sind nicht gestattet.

Vorstehende Ruder- und Hausordung wurde in der Sitzung des Vereinsvorstandes vom 17. Januar 1992 beschlossen. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch Aushang in der Bootshalle in Kraft und ist von allen Vereinsmitgliedern unbedingt zu befolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Rudersperren oder anderen Maßnahmen durch den Vorstand geahndet.